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Review, Übersteuerung, Freigabe und Bericht — die `GM-7`-Kette
Review, Übersteuerung, Freigabe und Bericht — die GM-7-Kette
Die beiden letzten fachlichen Bereiche des Gold Path. Sie tragen die wichtigste Aussage des ganzen Produkts: das System schlägt vor, der Mensch entscheidet. Das ist keine Formulierung für die Broschüre, sondern eine Architekturentscheidung mit Konsequenzen bis in die Enum-Werteräume.
Zeilenangaben ohne Zusatz beziehen sich auf quelle-01.md (v1.1, inhaltlich unverändert), Angaben
mit „v1.2" auf quelle-01-v1.2.md.
1. GM-7 — Erzeugungsgrenze gegen Entscheidungsgrenze
GM-7 Z. 176–195 · BPMN-Elemente Task_review, Gateway_ovr, Task_ovr
Die Unterscheidung, um die es geht:
| Wer setzt sie | Was sie bedeutet | |
|---|---|---|
| Erzeugungsgrenze | das System | „Ich schlage das nicht vor" |
| Entscheidungsgrenze | der Therapeut | „Das wird so gemacht" |
Eine Empfehlung ist immer nur vorgeschlagen; final wird sie ausschließlich durch die Freigabe einer Person mit benannter Qualifikation.
GM-7.1 — Kein Vorschlag ist kein Verbot (Z. 185)
„Wenn das System eine Empfehlung nicht erzeugt, ist das eine Aussage über die Grenzen des Systems, nicht über die Zulässigkeit der Therapie." Die Oberfläche muss diesen Unterschied sprachlich erkennbar machen. Eine Formulierung, die eine nicht erzeugte Empfehlung als unzulässige Therapie darstellt, ist ein Fehler.
Voraussetzung dafür ist der Block „nicht erzeugte Empfehlungen" in der Review-Ansicht — jeweils
mit Grund (Obergrenze, Kontraindikation, Interaktion, Sicherheitsebene, FACH-075 Z. 1551). Ohne
ihn könnte der Therapeut gar nicht abweichend entscheiden, weil er nichts sähe, wovon abzuweichen
wäre. Ein stillschweigendes Übergehen einer erkannten Konstellation darf es nicht geben.
Im Datenmodell trägt das der Sperrgrund — neun Werte, davon sechs direkt aus Z. 1534 und
FACH-070/FACH-008, drei weitere für belegte Nicht-Erzeugungsgründe (Konfundierung, Stufenkappung,
fehlende Mindestinformation). Die Liste in Z. 1534 ist nachweislich nicht abschließend; das
Material ergänzt sie selbst.
GM-7.2 — Informierte Übersteuerung (Z. 187)
Eine Änderung, die eine Systemregel verletzt, wird nicht blockiert. Der Ablauf:
- Das System benennt die berührte Regel einschließlich ihres fachlichen Grundes — ein Hinweis ohne Nennung des Grundes ist unzureichend.
- Der Therapeut bestätigt aktiv.
- Die Änderung wird durchgeführt.
- Sie wird im Fall, in der Entscheidungshistorie und im Bericht ausgewiesen.
Begründungspflicht nach Ebene: auf der Sicherheitsebene E1 ist eine Begründung Pflicht, bei
E2 und E3 optional (FACH-083 Z. 1640).
Zwei Dinge dürfen dabei nicht entstehen:
- Keine Veränderung des Regelwerks durch die Übersteuerung (
GM-7.4) — eine Einzelfallentscheidung ist keine Regeländerung. - Keine Darstellung der Entscheidung als Fehler (Z. 1642).
Nach jeder Änderung laufen die Sicherheitsprüfungen erneut: Dosisobergrenze und kumulative Zufuhr,
Supplementinteraktionen, Kontraindikationen, Medikamenteninteraktionen (FACH-077 Z. 1572).
Eine geänderte Empfehlung trägt nicht mehr die Evidenzangabe des ursprünglichen Systemvorschlags (Z. 1573) — sie ist als vom Therapeuten verändert gekennzeichnet. Der Evidenzgrad gehörte zum Vorschlag, nicht zum Inhalt.
GM-7.5 — Die zwei Ausnahmen (Z. 193)
Nicht übersteuerbar sind ausschließlich die Fälle, in denen das System keine fachliche Grundlage besitzt:
- Ausschlüsse der Zielpopulation (
FACH-007) - Nicht unterstützte Analyt-Matrix-Kombinationen (
GM-1)
„Hier entsteht kein Ergebnis, das übersteuert werden könnte." Für diese beiden Fälle gibt es
deshalb auch keinen Übersteuerungsdialog — und sie sind konsequenterweise kein Sperrgrund.
Nicht verwechseln mit Zugriffskontrolle. Seit ADR-0005 sind die drei Capabilities der
GM-7-Kette —txm.empfehlung.decide,txm.uebersteuerung.create,txm.freigabe.grant— dauerhaftallowedActors=[USER]und nie an einenAGENTgrantbar (tuxametrics-platform-service/util/Gm7Schutz). Das sperrt keine klinische Entscheidung — es sagt nur, dass sie von einem Menschen kommt. Genau das behauptetGM-7ohnehin; neu ist, dass es ein Mechanismus ist statt einer Zusage.
2. Ablehnung — sechs Kategorien mit unterschiedlicher Weiterwirkung
FACH-078 Z. 1581–1585
Warum die Kategorie zählt und nicht nur das „Nein": Nur fachlich begründete Ablehnungen gehen
als Regelkandidat in die Lernschleife (FACH-107 Z. 1941) ein. Ablehnungen aus Patientenpräferenz
oder Umsetzbarkeit werden in der Acceptance Rate getrennt ausgewiesen und nicht als fachliche
Ablehnung gezählt (FACH-097 Z. 1824) — sonst verzerrt eine Präferenzentscheidung die
Regelqualitätskennzahlen.
| Wirkung | Regel |
|---|---|
| Aus dem finalen Therapieplan | verschwindet die abgelehnte Empfehlung |
| Aus der Entscheidungshistorie | nicht (Z. 1581) |
| Wegen Priorisierung abgelehnt | bleibt als zurückgestelltes Thema für die Folgeauswertung sichtbar (Z. 1585) |
OF-36, offen: Hängt das zurückgestellte Thema am Fall oder am Patienten? Für die Sichtbarkeit in der Folgeauswertung müsste es den Fall überleben — das steht so nicht im Material. Im Repo existiert der ZustandZURUECKGESTELLT, wird aber von keiner Regel gesetzt: er folgt aus Behandlungspriorität (FACH-051) und Patientenpräferenz (FACH-052), beides nicht im Schnitt.
3. Gesamtplan-Sicherheitscheck — FACH-082 Z. 1626–1630 · BPMN-Element Task_plan
Er läuft über den finalen Plan — nach allen Annahmen, Änderungen und Ablehnungen — nicht über den ursprünglichen Systemvorschlag. Das ist der Punkt: der Plan, den der Therapeut zusammengestellt hat, kann Kombinationen enthalten, die keiner der einzelnen Vorschläge hatte.
Mindestens sechs Punkte:
- Kumulative Zufuhr
- Interaktionen aller Planpositionen untereinander
- Kontraindikationen und dauerhafte Sicherheitsmerkmale
- Medikamenteninteraktionen
- Umsetzbarkeit gegen Patientenpräferenzen
- Vollständigkeit der Reevaluationsangaben
Das Ergebnis ist eine benannte Liste, kein Ampelsymbol. Und die entscheidende Asymmetrie: ein durchgeführter Check ist Freigabevoraussetzung — aber Treffer blockieren die Freigabe nicht. Der Check informiert, er entscheidet nicht.
4. Freigabe — FACH-079, FACH-080 · BPMN-Elemente Gateway_rel, Task_release
Die Freigabe ist ein Datensatz, kein Zeitstempel
FACH-080 Z. 1604–1608: „Die Freigabe hält fest, worauf sie sich bezieht" — Zeitpunkt, Person,
Qualifikation, beide Regelwerksversionen, Anzahl und Art der Übersteuerungen,
Scope-Gate-Ergebnis, Stand der Basisdaten.
Danach ist der Fall unveränderlich. Eine Korrektur erzeugt eine neue Version mit Bezug auf die
vorherige; die freigegebene Fassung bleibt erhalten und wird nie überschrieben. Der Service lehnt
Änderungen mit 409 ab.
Eine Sammelfreigabe ist für die Risikoklassen R2 und R3 nicht möglich (Z. 1607, FACH-004
Z. 287).
Nicht gebaut: die Versionskette selbst.
vorgaengerAuswertungKeyexistiert als Feld, aber es gibt keinen Endpunkt, der eine Korrekturversion erzeugt.
Was blockiert — die E-14-Entscheidung, die dieses Repo bewusst nicht umsetzt
Heute blockieren alle Punkte. Das war bis v1.1 der bewusst implausible Platzhalter A6: „welcher
Freigabepunkt blockiert und welcher nur Hinweis ist, legt das Material nicht fest" (OF-04b).
v1.2 legt es fest (FACH-079 Z. 1741–1757):
| Blockierend (6) | Nur Hinweis (4) |
|---|---|
offener Eskalationshinweis (FACH-008) |
unsichere Extraktion bei mittlerer/niedriger Tragweite |
unbestätigter Red-Flag-Treffer (FACH-029) |
unentschiedene Empfehlung der Klasse R1 — verfällt mit der Freigabe, wird als nicht übernommen dokumentiert |
offener kritischer Wert (FACH-045, R3) — blockierend bis entschieden, nicht bis ausgeräumt |
nicht bestätigte veränderliche Basisdaten (blockieren bereits über FACH-017, eine zweite Blockade wäre wirkungslos) |
Übersteuerung einer E1-Regel ohne Begründung (GM-7.2) |
Position ohne Reevaluationszeitpunkt (systemseitig nicht erzeugbar) |
unsichere Extraktion bei hoher klinischer Tragweite (FACH-031) |
|
unentschiedene Empfehlung ab R2 (FACH-004) |
Dazu eine Anzeigeregel (Z. 1755/1760): blockierende und nicht blockierende Punkte stehen in getrennten Blöcken, nicht in einer gemischten Liste mit unterschiedlichen Symbolen.
Die Begründung, die man beim Umsetzen nicht wegoptimieren darf (Z. 1753):
„Eine Blockade, die häufig ohne erkennbaren Nutzen auslöst, wird zur Gewohnheit — sie wird routinemäßig weggeklickt, und mit ihr die seltene Blockade, auf die es ankommt."
„Bearbeitet" heißt entschieden, nicht ausgeräumt. Ein kritischer Befund kann als eskaliert oder als bereits abgeklärt gekennzeichnet werden; danach ist die Freigabe möglich, auch wenn der Wert selbst unverändert bleibt.
Status in diesem Repo:
TherapieplanService#freigabeblockerlässt weiterhin alle Punkte blockieren. Seit v1.2 ist das kein Platzhalter mehr, sondern eine bewusst aufgeschobene Änderung — siehe den Nachtrag in ADR-0004. Es ist der Punkt mit dem besten Aufwand-Wirkungs-Verhältnis im gesamten v1.2-Nachzug:R1-Empfehlungen würden die Freigabe nicht mehr aufhalten, und heute muss jede der sechs Empfehlungen des Referenzfalls entschieden werden, bevor freigegeben werden kann.Nicht allein umsetzbar: die Kategorie „unsichere Extraktion bei hoher Tragweite" braucht die klinische Tragweite — die ist seit 2026-08-13 gebaut, ihre Verdrahtung als Freigabeblocker ausdrücklich nicht.
OF-34, in v1.2 unverändert: Ein Quellenwiderspruch ist keine der zehn Kategorien. Ob er die Freigabe hindern sollte, sagt das Material nicht.
5. Bericht — FACH-085 Z. 1677–1697 · BPMN-Element Task_report
Die Vollständigkeitsprüfung ist die einzige harte Ausgabesperre des ganzen Prototyps. Ein Bericht
ohne Reevaluationsplan, ohne Evidenzangaben oder ohne Ausweis der Regelwerksversionen wird nicht als
final ausgegeben (Z. 1783). Die Prüfung läuft gegen die Pflichtinhaltstabelle aus FACH-085
(16 Abschnitte) und meldet konkret, welcher Pflichtabschnitt fehlt oder leer ist — eine
pauschale Fehlermeldung genügt nicht.
Die drei Negativabschnitte sind Pflicht
| Abschnitt | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nicht verwertete Angaben | je mit Grund | Z. 1677 |
| Nicht erzeugte Empfehlungen | mit Grund | Z. 1692 |
| Systemgrenzen | Verweis auf FACH-118 |
Z. 1686 |
Wörtlich: „Ein Bericht, der nur Ergebnisse zeigt, erweckt einen falschen Eindruck von
Vollständigkeit." Das ist derselbe Gedanke wie GM-7.1, nur eine Ebene später.
Weitere Pflichtinhalte: Laborwerte in Original- und normalisierter Einheit mit Laborreferenzbereich
und Interpretationsstufe (Z. 1685) · beide Regelwerksversionen (R-Global, R-Praxis) · Zeitpunkt,
Person und Qualifikation der Freigabe (Z. 1696, GM-6.4 Z. 174). Letzteres ist die Voraussetzung
dafür, dass ein Befund später fachlich rekonstruiert werden kann (FACH-119 Z. 2061) und der
Korrekturprozess betroffene Auswertungen ermitteln kann (FACH-120 Z. 2076).
Sicherheits- und Einnahmehinweise (FACH-090) erscheinen je Wirkstoff mit der Trennung
erwartbar und harmlos gegen Warnzeichen — Katalog in
regelwerk-katalog.md Abschnitt 8.
Patientenversion — entschieden, teurer als gedacht, nicht gebaut
FACH-086 Z. 1892–1896 (v1.2, E-17)
Bis v1.1 war die Patientenversion mit Unklarheit aus dem Schnitt genommen: „E-17 offen,
höchstes Missverständnisrisiko" (OF-20). v1.2 sagt: sie ist im Pilot enthalten — aber sie
entsteht nicht automatisch mit der Fallfreigabe:
- Sie erfordert eine gesonderte, bewusste Freigabe durch den Therapeuten.
- Der zuvor die Vergleichsansicht aus Epic F8 geprüft hat — die Vergleichsansicht ist damit nicht optional, sondern Voraussetzung der Freigabe.
- Freigabezeitpunkt und freigebende Person werden getrennt von der Fallfreigabe nach
FACH-080dokumentiert: zwei unterscheidbare Freigaben, zwei Zeitstempel. - Begründung im Material: „Sie kostet einen Klick und erzwingt einen Blick."
Die Streichung bleibt richtig — aber die Begründung hat gewechselt: nicht mehr „ungeklärt", sondern „geklärt, und die geklärte Fassung ist teurer als gedacht". Das ist ein zweiter Freigabeablauf mit eigener Dokumentation und einer vorgeschalteten Vergleichsansicht, nicht ein zweites Rendering desselben Berichts.
Die inhaltlichen Regeln, falls sie gebaut wird (Z. 1708–1716):
| Regel | Was sie verbietet |
|---|---|
| Vereinfachung darf keine Sicherheitsinformation weglassen | Abklärungs- und Warnhinweise stehen auch in der Patientenversion — in Alltagssprache, aber vollständig |
| Eine Störungsebene wird nie als Zustandsaussage formuliert | Zulässig: „der Befund gibt einen Hinweis darauf, dass … näher betrachtet werden sollte". Unzulässig: „bei Ihnen liegt … vor" |
| Die Patientenversion enthält keine Aussage, die nicht in der Therapeutenversion steht | — |
| Ein Evidenzgrad wird nicht weggelassen, sondern in Klartext übersetzt | „gut untersucht" gegen „nach derzeitigem Kenntnisstand begrenzt untersucht". Die Kürzel selbst erscheinen nicht |
Der Grund für Regel 2 (Z. 1716): „Aussagen der Ebene E2 sind formal Kontexthinweise mit schwacher
Evidenz, lesen sich für einen Laien aber wie eine Diagnose."
OF-39wirkt fort, auch nach v1.2: Wie Aussagen beider Versionen einander zugeordnet werden, beschreibt das Material nicht. Ohne Zuordnungsmechanismus ist „geprüft" nicht operationalisierbar — und der geforderte Aussagenabgleich nicht implementierbar.
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